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Lieferantenbedingungen  Conditions for Suppliers  

Lieferantenbedingungen

Vereinbarung über:

  1. Qualitätssicherung
  2. Erstbemusterung
  3. Produktsicherheit
  4. Anpassung an jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik
  5. Wareneingangsprüfung
  6. Null-Fehler-Konzept
  7. Änderung Spezifikation
  8. Reklamationsabwicklung
  9. Lieferantenbewertung
  10. Prüfbescheinigungen
  11. Dienstleistungen
  12. Transport
  13. Vertraulichkeit
  14. Dauer der Vereinbarung

zwischen

Schomäcker Federnwerk GmbH
Borgholzhausener Straße 1
49324 Melle

nachfolgend – SCHOMÄCKER – genannt

und

LIEFERANTENNAME
Straße Nr.
PLZ Ort

nachfolgend - LIEFERANT- genannt

Zweck

Diese Vereinbarung legt die wichtigen Basisanforderungen von SCHOMÄCKER für den LIEFERANTEN fest und ist wesentliche Voraussetzung für eine partnerschaftliche Zusammenarbeit.

Zweck ist die Erfüllung der Qualitätsanforderungen und die kontinuierliche Verbesserung in allen Bereichen zur Sicherstellung der Kundenzufriedenheit und der langfristigen Wertsteigerung.

Anwendungsbereich

Die Festlegungen gelten für alle LIEFERANTEN von Produktionsmaterialien, Serien- und Ersatzteilen, Dienstleistungen und Bearbeitungen an Produkten, Werkzeugen und anderen Teilen.

1. Qualitätssicherung

  1. Die Auswertung der Wareneingangs-Stichprobenprüfung der Lieferungen hat SCHOMÄCKER davon überzeugt, dass der LIEFERANT für die an SCHOMÄCKER zu liefernden Erzeugnisse, die in dem jeweils gültigen Vertrag aufgeführt sind, über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfügt.
  2. Der LIEFERANT wird die Mess- und Prüfgeräte zur Qualitätsprüfung ständig überwachen, ordnungsgemäß warten und auf dem neuesten Stand der Technik halten.
  3. Der LIEFERANT ist mindestens gemäß EN ISO 9001:2000 zertifiziert.
  4. Der LIEFERANT dokumentiert die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen und bewahrt diese Dokumentation für die Dauer von mindestens 10 Jahren auf. Auf Verlangen ist es SCHOMÄCKER jederzeit zu gestatten, die Dokumentation einzusehen und Kopien anzufertigen, (ausgenommen FMEA´s: diese dürfen nur eingesehen werden).
  5. Werden Unterlieferanten eingeschaltet, hat der LIEFERANT die Verpflichtung, diese entsprechend weiter zu entwickeln und SCHOMÄCKER zu informieren.
  6. Der LIEFERANT und SCHOMÄCKER werden zur Klärung von Fragen der Qualitätssicherung innerhalb von 2 Wochen nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung je einen zuständigen Vertreter benennen.

2. Erstbemusterung

  1. Vor Aufnahme der Serienfertigung hat der LIEFERANT eine Erstbemusterung durchzuführen. Art, Umfang und Kennzeichnung sind mit der zuständigen Qualitätssicherungsabteilung von SCHOMÄCKER zu klären. Bei Anlieferung von Erstmustern gilt, dass diese mit der Aufschrift „ERSTMUSTER“ zu kennzeichnen sind. Die Lieferpapier sind ebenfalls mit dem Vermerk „ERSTMUSTER“ zu versehen.
  2. Die Erstbemusterung dient der Orientierung von SCHOMÄCKER, über die Fähigkeiten des LIEFERANTEN den Liefergegenstand gemäß den Vorgaben herzustellen.
  3. Die Billigung des vom LIEFERANTEN vorgestellten Erstmusters entbindet den LIEFERANTEN auf keinen Fall von der Verpflichtung, gemäß den durch die jeweils gültigen Zeichnungen einschlägigen Normen, den Stand der Technik und sonstigen Vorgaben aufgestellten Spezifikationen zu liefern.

3. Produktsicherheit

  1. Der LIEFERANT wendet bei der technischen Konstruktion und Fabrikation der an SCHOMÄCKER zu liefernden Produkte die erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung des Standes der Technik an.
  2. Der LIEFERANT verpflichtet sich ferner, sein Produkt im Hinblick auf sein Verhalten im Markt unter dem Blickwinkel möglicher Gefährdung zu beobachten und SCHOMÄCKER umgehend und umfassend zu unterrichten, wenn Erkenntnisse vorliegen, nach denen eine Gefährdung von Personen und Sachen im täglichen Umgang mit dem Produkt nicht ausgeschlossen erscheint.
  3. Der LIEFERANT hat ein Produkthaftpflichtversicherung über mindestens 2,5 Mio. Euro zur Deckung von Sach- und Personenschäden abgeschlossen. Der LIEFERANT ist verpflichtet, diese Versicherung zu unterhalten und SCHOMÄCKER jederzeit auf Nachfrage einen Nachweis über die Existenz dieser Versicherung zu übersenden.
  4. Sofern sich aus einem übereinstimmenden Mängelbild bei einem Teil der gelieferten Erzeugnisse der Verdacht auf das Vorliegen eines Serienfehlers ergeben sollte, wird der LIEFERANT die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein Serienfehler vorliegt (Sonderprüfung) und gegebenenfalls nachzubessern (notfalls durch Rückrufaktion). SCHOMÄCKER wird die Wahl zwischen Sonderprüfung und Nachbesserung nach billigem Ermessen auch unter Berücksichtigung der Interessen des LIEFERANTEN treffen.
  5. Der LIEFERANT bestätigt, dass Folgekosten (z. B. Ein- und Ausbaukosten, Materialkosten, Abwicklungskosten), welche SCHOMÄCKER unabhängig von einem Produkthaftpflichtschaden entstehen, in voller Höhe übernommen werden.

4. Anpassung an jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik

  1. Der LIEFERANT verpflichtet sich zur ständigen Verbesserung und Weiterentwicklung seiner Verfahren und Prozesse.
  2. Der LIEFERANT verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die von ihm gelieferten Produkte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gefertigt werden. Unter den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ sind die in Normen, Standards und Regelwerken (ISO, DIN etc.) festgehaltenen Mindestanforderungen an Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zu verstehen.
  3. Der Stand von Wissenschaft und Technik ist nachweislich zu beobachten und in ausreichender Weise zu dokumentieren. Unter „Stand der Wissenschaft und Technik“ ist der weltweit neueste Erkenntnisstand zu verstehen.

5. Wareneingangsprüfung

  1. Der LIEFERANT verfügt über die Spezifikationen, in Form von Zeichnungen oder Normen, der Liefergegenstände sowie über die Unterlagen und Einrichtungen zur Prüfung der Liefergegenstände auf Einhaltung dieser Spezifikation.
  2. Der LIEFERANT stimmt diese Unterlagen und Einrichtungen mit SCHOMÄCKER zur Sicherstellung übereinstimmender Methoden und Verfahren ab.
  3. SCHOMÄCKER führt eine allgemein übliche Wareneingangskontrolle vor Fertigungsbeginn oder innerhalb des Fertigungsprozesses durch. Diese allgemeine Prüfung beinhaltet einen Mengen- und Identitätsprüfung. SCHOMÄCKER behält sich vor, stichprobenweise externe Qualitäts- und Maßprüfungen durchzuführen.

6. Null-Fehler-Konzept

  1. Im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems ist der LIEFERANT dem Null-Fehler-Ziel verpflichtet. Falls keine gesonderte Vereinbarung mit dem LIEFERANTEN vorliegt, darf der Zielkorridor-Fehleranteil 600 ppm nicht überschritten werden.
  2. Bei Überschreitung von 600 ppm Fehleranteil eines Artikels (Materialnummer) in der Lieferung hat SCHOMÄCKER das Recht der Rückweisung der Lieferung.
  3. Die Vereinbarung eines Zielkorridors berührt die Haftung des LIEFERANTEN für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche wegen Mängel der Lieferungen nicht. Vielmehr haftet der LIEFERANT aufgrund der vertraglichen Bestimmungen auch dann für etwaige Mängel, wenn die Fehlerhäufigkeit im Rahmen des vereinbarten Zielkorridors liegt.

7. Änderung Spezifikation

  1. Sofern der LIEFERANT Änderungen beabsichtigt, die sich nach Einschätzung des LIEFERANTEN nicht auf die geforderten Spezifikationen auswirkt, ist SCHOMÄCKER trotzdem vorher zu unterrichten. Dies betrifft
    • Änderungen der Werkstoffe der Erzeugnisse
    • Änderungen von erheblichen, fertigungstechnischen Abläufen
    • Änderungen der Spezifikationen
    • Änderungen der Prüfverfahren und Prüfparameter

  2. SCHOMÄCKER behält sich vor, im Falle von nachvollziehbaren Bedenken im Hinblick auf die Qualität der Produkte, den geplanten Änderungen zu widersprechen. Der LIEFERANT ist in diesem Falle verpflichtet, auf eigene Kosten den Nachweis zu erbringen, dass die geplanten Änderungen keine negativen Auswirkungen auf die Qualität der Produkte haben. Sofern SCHOMÄCKER selber Prüfungen vornimmt, gehen die Kosten nur dann zu Lasten des LIEFERANTEN , wenn das Prüfergebnis negativ ausfällt.
  3. Der LIEFERANT darf die abweichenden Erzeugnisse erst nach vorheriger schriftlicher Genehmigung von SCHOMÄCKER ausliefern. Die abweichenden Erzeugnisse sind ferner unter Beifügung einer Kopie der vor genannten Abweichungsgenehmigung besonders zu kennzeichnen.

8. Reklamationsabwicklung

  1. Treten trotz aller Vorkehrungsmaßnahmen Beanstandungen bei der Wareneingangsprüfung oder später bei der Verarbeitung auf, wird SCHOMÄCKER dem LIEFERANTEN die Mängel unverzüglich anzeigen. Wir erwarten eine schnellstmögliche Reaktion durch den benannten Vertreter des LIEFERANTEN. Es ist erklärtes Ziel, dass innerhalb von 3 Arbeitstagen eine schriftliche Stellungnahme von Seiten des LIEFERANTEN erfolgt. Geschieht dies nicht, behalten wir uns eigene Nacharbeit oder Rückversand an den LIEFERANTEN vor.
  2. Der LIEFERANT ist bereit, eine Vereinbarung über eine angemessene Notorganisation für die kurzfristige Mängelbehebung zu treffen, die der Vermeidung des Produktionsstillstandes oder Beeinträchtigung des Fertigungsflusses bei SCHOMÄCKER dient.
  3. Die kaufmännische Regulierung wird innerhalb von vier Wochen nach Reklamationseröffnung erwartet. Dabei werden gegebenenfalls bei SCHOMÄCKER entstandene Verarbeitungs- und/oder Folgekosten in Anrechnung gebracht.
  4. Bei der technischen Reklamationsbearbeitung erwartet SCHOMÄCKER eine genaue Analyse des Fehlers vom LIEFERANTEN, Angabe der kurz-, mittel- und langfristigen Abstellmaßnahmen in Form eines 8D-Reportes, damit eine Wiederholung des Fehlers nach technischem Ermessen ausgeschlossen wird. Ausgefallene oder mangelhafte Teile sind dem LIEFERANTEN von SCHOMÄCKER zur Analyse zur Verfügung zu stellen.

9. Lieferantenbewertung

  1. Als LIEFERANT streben wir die Optimierung innerhalb der gesamten Wertschöpfungskette an. Ziel ist die Reduzierung der Gesamtdurchlaufzeit von Aufträgen und die Erhöhung der Liefertreue bei gesteigerter Qualitätsleistung. Wir erwarten von unserem LIEFERANTEN Maßnahmen, die zur ständigen Verbesserung hinsichtlich Qualität, Lieferleistung, Preis und Service notwendig sind.
  2. Unsere LIEFERANTEN werden kontinuierlich zu den Punkten Qualität und Liefertreue bewertet.
  3. Die Bewertung ist auf das jeweilige Produkt abgestimmt.
  4. Das Verfahren der Lieferantenbewertung kann dem LIEFERANTEN auf Wunsch zugestellt werden.

10. Prüfbescheinigungen

  1. Vereinbarte Prüfbescheinigungen (nach EN 10204) sind nach Anforderung der jeweiligen Lieferung beizufügen. Außerdem ist ein weiteres Exemplar beim LIEFERANTEN aufzubewahren.

11. Dienstleistungen

  1. Das Produkt einer Dienstleistung kann materiell (Gegenstände), als auch immateriell (Dienstleistung) sein.
  2. SCHOMÄCKER behält sich das Recht vor, die Qualitätsfähigkeit des LIEFERANTEN vor Erteilung eines Auftrages zu beurteilen und während der Auftragsdauer zu überwachen.
  3. Der Auftragnehmer hat die Dienstleistung nach dem bei Vertragsabschluss aktuellen Stand der Technik und durch sein Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist, zu erbringen.
  4. Der Verlust von Fähigkeiten (z. B. Zertifikate, zugesicherte Eigenschaften) ist gegenüber SCHOMÄCKER anzeigepflichtig.
  5. Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für SCHOMÄCKER innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen.
  6. Eine Vergabe von Dienstleistungen an Unterauftragnehmer ist anzeigepflichtig.
  7. Vergibt der LIEFERANT Aufträge an Unterauftragnehmer, so ist dies gegenüber SCHOMÄCKER anzeigepflichtig. SCHOMÄCKER ist rechtzeitig vor Unterbeauftragung zu informieren. Der LIEFERANT stellt sicher, dass die Forderungen dieser Norm durch den Unterauftragnehmer eingehalten werden. Der Wechsel des Unterauftragnehmers ist gegenüber SCHOMÄCKER anzeigepflichtig und rechtzeitig mitzuteilen. SCHOMÄCKER behält sich vor, Unterauftragnehmer zu auditieren.

12. Transport

  1. Die einwandfreie Qualität der angelieferten Produkte ist durch den ordnungsgemäßen Transport zum Empfänger sicherzustellen.
  2. Werden von SCHOMÄCKER keine Verpackungsmaterialen vorgegeben, sind geeignete Materialien und Verpackungsmaßnahmen vorzusehen. Wiederverwendbare Verpackungen sind zu bevorzugen. Die Verpackung ist mit SCHOMÄCKER abzustimmen.
  3. Die Beladung, der Transport und die Ladungssicherung sind so vorzunehmen, dass keine Gefahr beim Transport und bei der Entladung besteht.

13. Vertraulichkeit

  1. Jede Partei wird alle Unterlagen und Kenntnisse, die sie im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung erhält, nur für die Zwecke dieser Vereinbarung verwenden. Als Partner und LIEFERANT unterliegen alle über SCHOMÄCKER erlangten Kenntnisse und Informationen aus Geschäftsbeziehungen der Geheimhaltung. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnis und endet 36 Monate nach Ende der Vereinbarung.

14. Dauer der Vereinbarung

  1. Diese Vereinbarung ist unbefristet und kann von jedem Partner mit einer Frist von drei Monaten, jeweils zum Ende eines Kalenderjahres, gekündigt werden.

oder als PDF zu Download

Lieferantenbedienungen.pdf